Kaufbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
Unter PION Cable Protection wird in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen die PION Kunststoffen B.V., Amersfoort, verstanden.

2. Anwendbarkeit
2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Kaufverträge, bei denen PION Cable Protection eine oder mehrere Sachen kauft, und für alle Auftragsverträge, bei denen PION Cable Protection Aufträge zur Ausführung von Arbeiten erteilt, sowie für Verträge über die Vergabe von Arbeiten, unabhängig davon, ob diese Verträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden.
2.2 Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur insoweit, als sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die andere Partei kann aus solchen Abweichungen keine Rechte in Bezug auf später geschlossene Verträge ableiten.

3. Angebote und Auftragsbestätigungen
3.1 Wenn die Gegenpartei von PION Cable Protection zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird und die Gegenpartei dieser Aufforderung nachkommt, ohne die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ausdrücklich und schriftlich abzulehnen, gilt das Angebot für eine Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem das Angebot abgegeben wurde, ungeachtet einer eventuell im Angebot angegebenen kürzeren Frist.
3.2 Mündlich geschlossene Verträge müssen von PION Cable Protection schriftlich bestätigt werden. Bis zum Eingang dieser schriftlichen Bestätigung bei der Gegenpartei kann PION Cable Protection im Falle eines Angebots von PION Cable Protection ihr Angebot und im Falle eines Angebots der Gegenpartei ihre Annahme schriftlich widerrufen. Wenn PION Cable Protection eine entsprechende Aufforderung der anderen Partei nicht innerhalb von fünf Kalendertagen nach dieser Aufforderung schriftlich bestätigt hat, gilt das Angebot von PION Cable Protection bzw. die Annahme durch PION Cable Protection als widerrufen und der Vertrag als nicht zustande gekommen.
3.3 PION Cable Protection ist nicht verpflichtet, Schadenersatz für Schäden zu leisten, die der Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Widerruf durch PION Cable Protection im Sinne von Artikel 3.2 entstehen.

4. Preise und Rechnungen
4.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist, sind alle angegebenen oder vereinbarten Preise Festpreise ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich aller Kosten, die der Gegenpartei im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen, wie z.B. Verpackungskosten und, im Falle von durch die Gegenpartei zu verrichtenden Arbeiten, Kosten im Zusammenhang mit den dabei zu verwendenden Materialien und Teilen. Die Preise der Waren gelten frei Lieferort
4.2 Wenn die Gegenpartei mehr oder andere Sachen liefert oder mehr oder andere Arbeiten ausführt als ursprünglich vereinbart, können die damit verbundenen Mehrpreise nur dann an PION Cable Protection weitergegeben werden, wenn PION Cable Protection diese Preiserhöhungen vor der Lieferung oder Ausführung der Arbeiten ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.
4.3 Alle Preise müssen auf Euro lauten.
4.4 Die Gegenpartei muss PION Cable Protection eine hinreichend spezifizierte Rechnung (unter Angabe der Bestellnummer) für die von ihr gelieferten oder zu liefernden Waren oder die von ihr ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten zukommen lassen. Den Rechnungen müssen von einem bevollmächtigten Vertreter von PION Cable Protection zur Genehmigung unterzeichnete Belege/Papiere beigefügt sein.
4.5 PION Cable Protection ist erst nach Ablauf von 60 Kalendertagen nach Erhalt dieser Rechnung zur Zahlung verpflichtet, in keinem Fall jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen, nachdem das Eigentum an den betreffenden Waren auf PION Cable Protection übergegangen ist oder die betreffenden Arbeiten ausgeführt wurden.
4.6 Die von der Gegenpartei an PION Cable Protection zu übermittelnden Rechnungen müssen den im oder aufgrund des Umsatzsteuergesetzes festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Vertrag dem Gesetz über die sequenzielle Haftung unterliegt, müssen diese Rechnungen auch den Anforderungen entsprechen, die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt sind.
4.7 Rechnungen, die den in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels genannten Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt und nicht bezahlt.

5. Lieferung und Risiko
5.1 Die Waren oder Arbeiten müssen von der Gegenpartei auf ihre Kosten und Gefahr an dem von den Parteien vereinbarten Ort geliefert oder ausgeführt werden. Wenn die Parteien keinen Ort vereinbart haben, müssen die Sachen in der Niederlassung von PION Cable Protection abgeliefert bzw. die Arbeiten dort ausgeführt werden. .
5.2 Das Eigentum an den Waren, die Gegenstand des Vertrags zwischen den Parteien sind, geht zu dem Zeitpunkt auf PION Cable Protection über, zu dem die Waren PION Cable Protection oder dem Dritten, an den die Waren gemäß Artikel 5.1 zu liefern sind, tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gehen die Waren vollständig auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei.
5.3 Die vereinbarte Lieferzeit oder der vereinbarte Zeitpunkt, innerhalb dessen die Arbeiten ausgeführt werden müssen, ist verbindlich und gilt als Frist. Wenn die Gegenpartei dennoch vernünftigerweise absehen kann, dass die vereinbarte Lieferzeit oder die vereinbarte Frist, innerhalb derer die Arbeiten ausgeführt werden müssen, nicht eingehalten werden kann, muss sie PION Cable Protection hiervon so schnell wie möglich schriftlich in Kenntnis setzen.
5.4 Außer im Falle höherer Gewalt seitens der Gegenpartei hat PION Cable Protection im Falle einer Überschreitung der in Art. 5.5.4 Außer im Falle höherer Gewalt seitens der Gegenpartei hat PION Cable Protection bei Überschreitung der in Art. 5. 3 genannten Fristen ohne weitere Inverzugsetzung Anspruch auf eine sofort fällige und zahlbare Vertragsstrafe in Höhe von 5% pro Tag des vereinbarten Preises der zu liefernden Waren oder der auszuführenden Arbeiten für den Zeitraum, in dem die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Erfüllung in Verzug ist, unbeschadet der Möglichkeit, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder eine andere oder zusätzliche Vergütung zu fordern.

6. Garantien
6.1 Auf erste Aufforderung von PION Cable Protection ist die Gegenpartei verpflichtet, alle Fehler und Mängel, die in Bezug auf die von der Gegenpartei gelieferten Waren auftreten, innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung innerhalb einer von PION Cable Protection gesetzten angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beheben oder, falls eine Behebung nicht in zumutbarer Weise möglich ist, die Waren durch vergleichbare einwandfreie Waren zu ersetzen. Kommt die Gegenpartei der vorgenannten Verpflichtung zur Nachbesserung oder zum Ersatz nicht nach, ist PION Cable Protection berechtigt, die Fehler oder Mängel zu beheben oder beheben zu lassen oder zu ersetzen oder ersetzen zu lassen, wobei alle Kosten von der Gegenpartei zu tragen sind.
6.2 Die Gegenpartei garantiert die Tauglichkeit der von ihr ausgeführten Arbeiten für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung dieser Arbeiten. Wenn sich innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Gegenpartei bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten in irgendeiner Weise versagt hat, muss die Gegenpartei ihre Tätigkeiten dennoch ordnungsgemäß ausführen, wobei alle Kosten, einschließlich der Kosten für Materialien oder Teile, die bei den (Ersatz-)Tätigkeiten zu verwenden sind, zu Lasten der Gegenpartei gehen.
6.3 Die Garantiebestimmungen in Artikel 6.1 und 6.2 berühren nicht die Ansprüche, die PION Cable Protection von Rechts wegen im Zusammenhang mit einem Versäumnis der Gegenpartei bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag zustehen oder zustehen würden.

7. Qualität 
Die Gegenpartei garantiert, dass die gelieferten Waren einwandfrei sind:

  • von guter Qualität, ohne Mängel in Design, Konstruktion, Montage und Material;
  • Montage und Material; gemäß den Anforderungen im Vertrag, den Begleitdokumenten zum Vertrag und/oder den zur Verfügung gestellten Dokumenten sowie den Anforderungen, die sich aus den für die betreffenden Waren geltenden Normen ergeben;
  • den behördlichen Anforderungen entsprechen und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

8. Haftung und Entschädigung
8.1 PION Cable Protection haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die die Gegenpartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags durch PION oder durch von PION beauftragte Hilfspersonen erleidet, es sei denn, diese Schäden sind die Folge von grobem Verschulden oder Vorsatz ihrer leitenden Angestellten.
8.2 Die Haftung von PION Cable Protection für Schäden ist auf einen Betrag von 5.000,00 pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit einer gemeinsamen Ursache beschränkt. PION Cable Protection haftet jedoch in keinem Fall für den Schaden der Gegenpartei, soweit dieser den Betrag übersteigt, der im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung von PION Cable Protection in dem betreffenden Fall ersatzfähig ist.
8.3 Die Gegenpartei schützt PION Cable Protection vor allen Ansprüchen und (gesetzlichen) Forderungen Dritter, einschließlich derjenigen, auf deren Gelände die Gegenpartei im Auftrag von PION Cable Protection Arbeiten ausgeführt oder auf deren Gelände die Gegenpartei Sachen geliefert hat, im Zusammenhang mit Schäden jeglicher Art, die diese Dritten erlitten haben und die in irgendeiner Weise mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder mit einer rechtswidrigen Handlung der Gegenpartei gegenüber PION Cable Protection oder einem zurechenbaren Versäumnis der Gegenpartei gegenüber PION Cable Protection zusammenhängen, einschließlich der Überschreitung einer Frist im Sinne von Artikel 5.3 genannt. Die Entschädigungsverpflichtung umfasst auch die Kosten, die PION Cable Protection im Zusammenhang mit den genannten Ansprüchen und (gerichtlichen) Verfahren angemessenerweise entstehen.

9. Sicherheit
9.1 Wenn PION Cable Protection berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht pünktlich nachkommen wird, ist die Gegenpartei verpflichtet, auf erste Aufforderung von PION Cable Protection unverzüglich ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten; andernfalls ist PION Cable Protection berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Zusätzliche (Folge-)Kosten, die sich daraus ergeben, gehen zu Lasten der Gegenpartei.

10. Vollständige oder teilweise Auflösung
10.1 In den folgenden Fällen ist der Auftragnehmer von Rechts wegen in Verzug, und der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten den Vertrag ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären, unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz: a. wenn PION Cable Protection vorbehaltlich der gesetzlich und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Fälle das Recht hat, den Vertrag aufzulösen, wenn: die Gegenpartei für insolvent erklärt wird oder ein Konkursantrag gestellt wird; der Gegenpartei ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder ein Antrag auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs gestellt wird; die Gegenpartei unter das Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen fällt oder unter Vormundschaft gestellt wird; der Betrieb der Gegenpartei eingestellt oder liquidiert wird und gegen die Gegenpartei eine vorläufige Pfändung oder eine Vollstreckungspfändung erhoben wird.
10.2 PION Cable Protection ist nicht verpflichtet, der Gegenpartei den Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der Auflösung des Vertrages durch PION Cable Protection gemäß Artikel 9.1 entsteht.

11. Geistiges Eigentum
11.1 Alle von PION Cable Protection der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Unterlagen, Bilder, Zeichnungen, Modelle usw. und alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bleiben Eigentum von PION Cable Protection. .
11.2 Die andere Partei ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei berechtigt, die in Artikel 10.1 genannten Unterlagen oder die darin enthaltenen oder ihr anderweitig zur Kenntnis gebrachten Daten zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben.

12. Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
12.1 Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausdrücklich ausgeschlossen.
12.2 Alle Streitigkeiten aus dem Vertrag werden ausschließlich von dem niederländischen Gericht entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich PION Cable Protection seinen Sitz hat, es sei denn, PION Cable Protection als klagende oder ersuchende Partei entscheidet sich dafür, die Streitigkeit einem anderen zuständigen Gericht in den Niederlanden vorzulegen. Dies alles, sofern nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zuständig ist.

13. Umrechnung
13.1 Wenn und soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen der Angemessenheit und Billigkeit oder wegen ihrer unangemessenen Belastung nicht geltend gemacht werden kann, ist dieser Bestimmung eine Bedeutung zu geben, die ihrem Inhalt und ihrer Tragweite so weit wie möglich entspricht, so dass sie geltend gemacht werden kann. Diese Bedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer in Amersfoort, Niederlande, hinterlegt.