Liefer- und Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN VON PION KABELSCHUTZ

1. Allgemeines
Unter PION Cable Protection wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die PION Kunststoffen B.V., Amersfoort, verstanden.

Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kaufverträge, bei denen PION Cable Protection als (potenzieller) Verkäufer einer oder mehrerer Sachen auftritt, und für alle Auftragsverträge, bei denen PION Cable Protection als (potenzieller) Auftragnehmer in Bezug auf eine oder mehrere Tätigkeiten auftritt.
2.2 Die Anwendbarkeit der von der Gegenpartei verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich abgelehnt.
2.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie von den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die andere Partei kann aus solchen Abweichungen keine Rechte in Bezug auf später geschlossene Verträge ableiten.

3. Angebote/Vertragsabschluss.
3.1 Wenn die Gegenpartei einen Auftrag erteilt, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn PION Cable Protection diesen Auftrag schriftlich bestätigt oder wenn PION Cable Protection mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.
3.2 Änderungen und/oder Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages gelten nur, soweit sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
3.3 Alle von PION Cable Protection gezeigten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Maße und Gewichte dienen nur als Anhaltspunkte und sind in keiner Weise verbindlich in Bezug auf die von PION Cable Protection zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten.

4. Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Preise der von PION Cable Protection verkauften Artikel verstehen sich ab Werk/Lager.
4.2 Änderungen der Arbeitslöhne, der Selbstkostenpreise von Rohstoffen oder Materialien und/oder der Wechselkurse, die sich auf den Selbstkostenpreis der von PION Cable Protection zu liefernden Sachen oder zu verrichtenden Arbeiten auswirken, können von PION Cable Protection auf den von der Gegenpartei zu zahlenden Preis umgelegt werden.

5. Lieferung/Durchführung der Arbeiten.
5.1 Die mit PION Cable Protection vereinbarten Lieferfristen oder Fristen, innerhalb derer die Arbeiten von PION Cable Protection ausgeführt werden müssen, sind Richtwerte und keine Fristen, es sei denn, PION Cable Protection hat ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.2 Die Lieferung von Waren erfolgt ab Werk/Lager.
5.3 PION Cable Protection ist berechtigt, die von ihr geschuldete(n) Leistung(en) teilweise zu erfüllen.
5.4 Wenn die Gegenpartei bei der Lieferung der Waren nicht wie vereinbart mitwirkt, ist PION Cable Protection berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei einzulagern (einlagern zu lassen), unbeschadet ihrer sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei.

6. Zahlung
6.1 Die Rechnungen von PION Cable Protection sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf die von PION Cable Protection angegebene Weise zu bezahlen. Wenn nicht ausdrücklich eine Zahlungsweise vereinbart wurde, sind die Rechnungen durch Überweisung zu begleichen. Die Zahlung hat tatsächlich in der vereinbarten Währung zu erfolgen. Wenn die Währung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung in Euro zu erfolgen.
6.2 Wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist es der Gegenpartei nicht gestattet, Rechnungen von PION Cable Protection mit offenen Forderungen gegenüber PION Cable Protection zu verrechnen, noch ist es der Gegenpartei gestattet, ihre Verpflichtungen aus irgendeinem Grund auszusetzen.
6.3 Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und werden alle Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei sofort fällig, unabhängig davon, ob PION Cable Protection diesbezüglich bereits eine Rechnung gestellt hat.
6.4 Bei Zahlungsverzug schuldet die Gegenpartei vertragliche Verzugszinsen in Höhe von 8% pro Jahr, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall schuldet die Gegenpartei diesen gesetzlichen Zinssatz.
6.5 Im Falle einer verspäteten Zahlung schuldet die Gegenpartei die tatsächlichen Kosten, die PION Cable Protection aufgewendet hat, um die Zahlung ihrer Forderung außergerichtlich zu erwirken, in jedem Fall aber einen Betrag, der gemäß dem Inkassotarif der niederländischen Anwaltskammer berechnet wird.
6.6 Wenn PION Cable Protection ein gerichtliches Verfahren einleiten musste, um die Zahlung zu erwirken, haftet die Gegenpartei im Falle des Unterliegens für alle PION Cable Protection tatsächlich entstandenen Kosten, vorbehaltlich des Abzugs der Kosten, zu denen sie gemäß Artikel 56 & 57 Rv. verurteilt wurde.
6.7 Die von der Gegenpartei oder im Namen der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen nacheinander der Begleichung der von ihr geschuldeten außergerichtlichen Inkassokosten, der Gerichtskosten, der von ihr geschuldeten Zinsen und dann in der Reihenfolge des Alters der ausstehenden Hauptbeträge, ungeachtet eines gegenteiligen Hinweises der Gegenpartei.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 PION Cable Protection behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten oder zu liefernden Sachen bis zu dem Zeitpunkt vor, an dem A- die von der Gegenpartei geschuldeten Leistungen für alle gemäß dem Vertrag gelieferten oder zu liefernden Sachen sowie für die gemäß dem Vertrag ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten; B- Forderungen aufgrund der Nichterfüllung des Vertrags/der Verträge durch die Gegenpartei. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, ihr Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Aufbewahrungskosten geltend zu machen und diese Kosten mit den von ihr geschuldeten Leistungen zu verrechnen.
7.2 Wenn eine Sache gemäß Artikel 7.1 im Eigentum von PION Cable Protection steht, darf die Gegenpartei nur im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs darüber verfügen.
7.3 Der Gegenpartei ist es untersagt, die ihr verkauften und/oder gelieferten Sachen in/zu anderen Sachen weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, solange diese Sachen ihr (noch) nicht gemäß Artikel 7.1 gehören, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer normalen Betriebsführung, unter Androhung einer an PION Cable Protection zu zahlenden Geldstrafe in Höhe des doppelten Rechnungswerts der von PION Cable Protection verkauften und/oder gelieferten streitigen Sachen. Wenn die Gegenpartei dennoch eine neue Sache aus den in Artikel 7.1 genannten Sachen oder teilweise daraus bildet, wird die Gegenpartei diese Sache für PION Cable Protection bilden und diese Sache für PION Cable Protection aufbewahren, bis die Gegenpartei alle ihre in Artikel 7.1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.
7.4 Wenn die Gegenpartei mit einer Leistung im Sinne von Artikel 7.1 in Verzug ist, ist PION Cable Protection berechtigt, die ihr gehörenden Sachen von dem Ort, an dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, auf Kosten der Gegenpartei abzuholen (abholen zu lassen). Die Gegenpartei erteilt PION Cable Protection hiermit die unwiderrufliche Erlaubnis, die von der Gegenpartei oder in deren Namen genutzten Räume zu diesem Zweck zu betreten.

8. Gewissheit.
8.1 Wenn PION Cable Protection guten Grund zu der Annahme hat, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht pünktlich erfüllen wird, ist die Gegenpartei verpflichtet, auf erste Aufforderung von PION Cable Protection unverzüglich eine ausreichende Sicherheit in Form einer Bankgarantie, einer Bürgschaft eines Dritten oder in einer anderen von PION Cable Protection ausdrücklich akzeptierten Form zu leisten oder eine bereits geleistete Sicherheit für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen zu ergänzen. Solange die Gegenpartei dem nicht nachgekommen ist, ist PION Cable Protection berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen.
8.2 Wenn die Gegenpartei einer Aufforderung im Sinne von Artikel 8.1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung nachgekommen ist, ist sie gegenüber PION Cable Protection von Rechts wegen in Verzug und werden alle ihre Verpflichtungen sofort fällig.

9. Beschwerden / Ermittlungspflicht.
9.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, bei der Lieferung durch PION Cable Protection zu prüfen, ob die Sachen dem Vertrag entsprechen, und, falls PION Cable Protection Arbeiten ausgeführt hat, ist die Gegenpartei verpflichtet, nach Abschluss dieser Arbeiten zu prüfen, ob diese ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Wenn die von PION Cable Protection gelieferte Leistung nicht dem Vertrag entspricht, kann sich die Gegenpartei nicht mehr darauf berufen, wenn sie PION Cable Protection den Mangel nicht so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung der Sachen oder der Beendigung der Arbeiten, oder zumindest nachdem die Entdeckung des Mangels billigerweise möglich war, schriftlich und unter Angabe von Gründen mitgeteilt hat. 9.2 Ansprüche und Einreden, die sich auf Tatsachen stützen, die die Behauptung rechtfertigen, dass die von PION Cable Protection gelieferte Leistung nicht vertragsgemäß ist, verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Sachen oder nach Abschluss der Arbeiten.

10. Geistiges Eigentum.
10.1 Alle von PION Cable Protection der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Unterlagen, Verkaufsprospekte, Abbildungen, Zeichnungen usw. sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bleiben Eigentum von PION Cable Protection.
10.2 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die in Artikel 10.1 genannten Unterlagen für andere Zwecke als für die Verwendung der Waren, auf die sie sich beziehen, zu verwenden.
10.3 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die in Artikel 10.1 genannten Dokumente oder die darin enthaltenen oder ihr anderweitig zur Kenntnis gebrachten Daten zu vervielfältigen und/oder an Dritte weiterzugeben, es sei denn, PION Cable Protection erteilt hierzu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

11. Auflösung und Befreiung.
11.1 Wenn die Gegenpartei die von PION Cable Protection geforderte Sicherheit im Sinne von Artikel 8 nicht leistet oder wenn die Gegenpartei zu irgendeinem Zeitpunkt nicht kreditwürdig erscheint und sie in der Folge keine Sicherheit im Sinne von Artikel 8 leistet, ist PION Cable Protection berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. PION Cable Protection ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder nach eigenem Ermessen die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn auf die Gegenpartei das Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen für anwendbar erklärt wird, die Gegenpartei unter Vormundschaft gestellt wird, der Gegenpartei ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder sie sich im Konkursverfahren befindet, oder ein Antrag auf Zahlungsaufschub oder ein Konkursantrag der Gegenpartei gestellt wird, das Unternehmen der Gegenpartei übertragen, liquidiert oder stillgelegt wird, oder wenn gegen die Gegenpartei eine vorläufige Pfändung oder eine Vollstreckungspfändung erfolgt. Im Falle der Auflösung hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens.
11.2 In den in Artikel 11.1 genannten Fällen ist die Gegenpartei darüber hinaus verpflichtet, auf Aufforderung von PION Cable Protection alle ihre verbleibenden Zahlungsverpflichtungen innerhalb einer Woche nach dem Datum dieser Aufforderung zu begleichen, ungeachtet dessen, ob PION Cable Protection diesbezüglich bereits eine Rechnung gestellt hat, andernfalls ist die Gegenpartei gegenüber PION Cable Protection in Verzug.
11.3 Nur wenn und soweit PION Cable Protection infolge eines oder mehrerer Umstände, die PION Cable Protection nicht zuzurechnen sind, in irgendeiner Weise mit der Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung in Verzug gerät und die Erfüllung auch während zweier aufeinander folgender Monate nicht möglich ist, ist die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall ist auch PION Cable Protection berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Solange die Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung nicht dauerhaft unmöglich ist, ist PION Cable Protection dennoch berechtigt, ihre Erfüllung auszusetzen.
11.4 Als Umstände, die PION Cable Protection nicht angelastet werden können, unter anderem im Sinne von Art. 11.3 genannten Umstände, können in jedem Fall gelten als: Verhalten von Personen, derer sich PION Cable Protection bei der Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung bedient, es sei denn, das Verhalten ist auf Vorsatz oder grobes Verschulden von leitenden Angestellten von PION Cable Protection zurückzuführen; Untauglichkeit von Gegenständen, derer sich PION Cable Protection bei der Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung bedient; Streik oder Krankheit von Personen, deren Dienste PION Cable Protection bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Anspruch nimmt und die vernünftigerweise nicht ersetzt werden können; Einfuhr-, Ausfuhr- und/oder Durchfuhrverbote; Nichterfüllung der Verpflichtungen der Lieferanten von PION Cable Protection gegenüber PION Cable Protection.

12 Haftung.
12.1 Jede Haftung von PION Cable Protection ist auf den Rechnungswert der von PION Cable Protection verkauften oder ausgeführten Waren oder Arbeiten beschränkt. PION Cable Protection haftet jedoch in keinem Fall für den von der Gegenpartei erlittenen Schaden, soweit dieser den Betrag übersteigt, der im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung von PION Cable Protection in dem betreffenden Fall ersatzfähig ist.
12.2 PION Cable Protection haftet in keinem Fall für wirtschaftliche Folgeschäden und indirekte Schäden, wie z.B. Stagnationsschäden oder entgangenen Gewinn und für andere Schäden als Personen- oder Sachschäden.
12.3 PION Cable Protection haftet in keinem Fall für Schäden und/oder Verluste, in welcher Form auch immer, die durch unsachgemäßen und/oder unsachgemäßen Gebrauch der von ihr gelieferten Sachen entstehen. Die Gegenpartei muss beweisen, dass die Sachen ordnungsgemäß verwendet wurden.
12.4 PION Cable Protection legt alle gesetzlichen und vertraglichen Einreden fest, auf die sie sich berufen kann, um ihre eigene Haftung gegenüber der Gegenpartei abzuwehren, auch im Namen ihrer Untergebenen und Nicht-Untergebenen, für deren Verhalten sie nach dem Gesetz haften würde.
12.5 PION Cable Protection haftet für die von ihr durch Dritte gelieferten und anschließend von ihr gelieferten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendeten Sachen nur insoweit, als der Dritte seine Haftung gegenüber PION Cable Protection nicht ausgeschlossen hat.
12.6 Die Gegenpartei schützt PION Cable Protection vor allen Ansprüchen Dritter, wie auch immer sie genannt werden, in Bezug auf Schäden und/oder Verluste, die diese Dritten im Zusammenhang mit den von PION Cable Protection gelieferten Waren oder ausgeführten Arbeiten erleiden.
12.7 Im Falle eines Mangels bei der Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung haftet PION Cable Protection nicht für den von der Gegenpartei infolgedessen erlittenen Schaden, wenn der Mangel auf einen oder mehrere Umstände zurückzuführen ist, die PION Cable Protection nicht zuzurechnen sind. Eine nicht abschließende Aufzählung der Umstände, die als solche anzusehen sind, findet sich in Artikel 11.4.

13. Anwendbares Recht / Zuständiges Gericht.
13.1 Auf alle Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2 Streitigkeiten zwischen PION Cable Protection und der Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Vertrag werden ausschließlich von dem niederländischen Gericht entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich PION Cable Protection seinen Sitz hat, es sei denn, PION Cable Protection als klagende oder ersuchende Partei beschließt, die Streitigkeit einem anderen zuständigen Gericht in den Niederlanden vorzulegen. Dies alles, sofern ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht zuständig ist.

14. Umwandlung.
Wenn und soweit eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen der Angemessenheit und Billigkeit oder wegen ihrer unangemessenen Belastung nicht geltend gemacht werden kann, wird dieser Bestimmung so weit wie möglich eine ihrem Inhalt und Zweck entsprechende Bedeutung zugemessen, so dass sie geltend gemacht werden kann. Diese Bedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer in Amersfoort, Niederlande, hinterlegt.